UNSERE AGB’S

UNSERE AGB’S

Vertragsgegenstand
Die Vermieterin überlässt dem Mieter für die im Mietvertrag aufgeführte Mietdauer das Mietobjekt entgeltlich zum Gebrauch. Jede Partei erhält vom Mietvertrag ein Exemplar. Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen.

Mietbeginn und Mietdauer
Die Mietdauer beginnt und endet gemäss der im Mietvertrag aufgeführten Daten. Die Gefahrtragung des Mieters beginnt bereits mit der Übergabe der Mietsache am Gebrauchsort und endet mit deren Rückgabe am Gebrauchsort. Sollte die Rückgabe am jeweiligen Tage aus einem vom Mieter oder Drittpersonen zu verantwortenden Grund nicht erfolgen, leistet der Mieter der Vermieterin Fr. 100.00 pro Tag im Sinne einer Strafzahlung bis zur effektiven Rückgabe der Mietsache.

Mietzins
Der Mietzins ist im Mietvertrag festgelegt. Der Mieter hat den Mietzins spätestens bei Übergabe des Fahrzeuges zu entrichten, andernfalls die Vermieterin entschädigungslos vom Vertrag zurücktreten kann. Im Mietpreis eingeschlossen sind die Feuer- und die Diebstahlversicherung. Im Mietpreis nicht eingeschlossen sind: Fr. 6.00 pro gefahrenen Transportkilometer, die bei der Vermieterin beim Hin- und Rücktransport des Mietobjekts zum respektive vom Gebrauchsort anfallen. Eine Festversicherung ist nicht eingeschlossen, wird dem Mieter aber empfohlen.

Mängelfreiheit
Das Mietobjekt ist bei dessen Übergabe an den Mieter frei von Mängeln und befindet sich in einwandfreiem Zustand, was mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung vom Mieter anerkannt wird.

Verhaltenspflichten
Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietobjekt für andere als dem eingangs aufgeführten Anlass zu gebrauchen, es anderen Personen zu überlassen oder in Untermiete weiterzugeben. Der Mieter hat das Mietobjekt während der Mietdauer mit aller Sorgfalt zu gebrauchen. Der Mieter hat sämtliche notwendigen Massnahmen zu treffen, um das Mietobjekt vor Einwirkungen und Schädigungen durch Dritte, welche nicht im Zusammenhang mit dem ordnungsgemässen Gebrauch des Mietobjekts, insbesondere Vandalismus, stehen, zu schützen. Wird das Mietobjekt beschädigt oder verändert, ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin umgehend darüber zu informieren. Allfällige Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung der Vermieterin vorgenommen werden. Die Kosten für die Reparatur allfälliger Beschädigungen gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Mietobjekts anwendbaren Gesetze und Verordnungen einzuhalten.

Rückgabe des Mietobjekts
Bei der Rückgabe des Mietobjekts wird ein Rückgabeprotokoll über den Zustand des Mietobjekts aufgenommen, welches im Doppel auszufüllen und von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

Haftung
Der Mieter haftet für jegliche Mängel, welche während der Mietdauer am Mietobjekt durch den Mieter oder Drittpersonen verursacht werden. Sollten Dritte im Zusammenhang mit dem Mietobjekt oder durch gesetzeswidriges Verhalten durch den Mieter oder Drittpersonen geschädigt werden, hält der Mieter die Vermieterin vollumfänglich schadlos. Zutrittsrecht: Der Mieter gewährt der Vermieterin alle Zutritts- und Einsichtsrechte, die zur Wahrung ihrer Rechte und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen notwendig sind.

Rücktrittsrecht
Sowohl die Vermieterin als auch der Mieter haben das Recht, bis 40 Tage vor Mietbeginn einseitig vom Vertrag zurückzutreten, ohne ersatzpflichtig zu werden. Erfolgt kein rechtzeitiger Vertragsrücktritt, schuldet der Mieter der Vermieterin den vollen Mietzins.

Anwendbares Recht
Auf diese Vereinbarung ist Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des schweizerischen internationalen Privatrechts. Für sämtliche Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind ausschliesslich die Gerichte am Sitz der Vermieterin zuständig.